(1) Begehrt der Eigentümer die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden, so ist die Versteigerung durch diesen durchzuführen. Dieser muss zur Deckung der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem § 21a RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem Fall in sinngemäßer Anwendung des § 88 durch Aufnahme eines Protokolls, dem die unterfertigten Feilbietungsbedingungen als Beilage beizuheften sind.
(2) Mit der Teilnahme an der Versteigerung unterwerfen sich die Bieter den Feilbietungsbedingungen. Der Eigentümer und die Bieter haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. Die Unterfertigung durch einen Machthaber des Eigentümers ist nur dann statthaft, wenn der Machtgeber eine auf dieses Geschäft lautende beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat, die zum Versteigerungszeitpunkt nicht älter als einen Monat ist.
(3) Für die Versteigerung sind, soweit nicht durch die Feilbietungsbedingungen anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere §§ 85 und 86, mit Ausnahme von § 85 Abs. 2 erster und zweiter Satz EO, sinngemäß anzuwenden. Das Meistbot hat der Meistbieter beim Notar zu erlegen.
(4) Der Eigentümer kann seinen Auftrag zur Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Gebot abgegeben wurde; später nur dann, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder der Eigentümer sich die Genehmigung des Verkaufs auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf in der Bekanntmachung in der Ediktsdatei hinzuweisen ist.
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 158 Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen
…1) Einer Gewerbeberechtigung für die Versteigerung beweglicher Sachen sowie für die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO bedarf es für den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung…
§ 117 Immobilientreuhänder
…an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt; 6. die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO; § 158 ist anzuwenden. (3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung…
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 8
…auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindeutenden Begriffe und Wendungen. (5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig oder führt er eine öffentliche Versteigerung nach § 87c NO durch, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.…
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