(1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung mit Zustellnachweis zu verfügen hat. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2) Der Vorgang ist in dem Protokolle und in der Beurkundung anzuführen und zugleich zu bemerken, was zur Verständigung der Gegenpartei vorgekehrt worden ist.
BauRG · Baurechtsgesetz
Art. 39
…Anm.: Abs. 1 bis 4a betreffen andere Rechtsvorschriften) (5) Art. 16 (Baurechtsgesetz), Art. 27 Z 1 (§ 85 NO) und Art. 37 (WEG 2002) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt…
WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
Art. 39 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu § 52, BGBl. I Nr. 70/2002.)
…Kraft. (Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4a betreffen andere Rechtsvorschriften) (5) Art. 16 (Baurechtsgesetz), Art. 27 Z 1 (§ 85 NO) und Art. 37 (WEG 2002) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt…
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