(1) Die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Rubriken für
1. die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl,
2. den Tag der Beurkundung,
3. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien,
4. Eintragungen über Art und Gegenstand der Beurkundung,
5. die Angabe des Wertes des beurkundeten Geschäfts, wenn dieser aus der Urkunde ersichtlich ist,
6. die Form der Errichtung,
7. die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
8. Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung,
9. die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen und
10. allfällige Anmerkungen
zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.
(3) Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Abs. 2 nicht anzuwenden. Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
(4) Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder der elektronischen Signatur auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so sind sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
(5) Eine Eintragung der in den §§ 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (§ 112) unterbleibt.
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