§ 141g
In Kraft seit 01. November 1993
Up-to-date
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsbeschlusses der Österreichischen Notariatskammer. Sie haben hiebei die notwendige Sorgfalt zu wahren und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Delegiertentag eingehend zu berichten.
NO · Notariatsordnung
§ 125 § 125.
…Standes und die Vertretung der Standesinteressen. (2) Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören: 1. die Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer…
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