§ 140k
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer unverzüglich und allgemein zugänglich kundzumachen und zumindest bis zu deren Außerkrafttreten dauerhaft bereitzustellen. Zusätzlich hat die Bekanntmachung auch in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu erfolgen.
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