(1) Das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats dient der Speicherung der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Antrag der Parteien hat der Notar in sinngemäßer Anwendung des § 110 Abs. 3 auch sonstige Urkunden zu speichern. Das Urkundenarchiv dient auch der Speicherung von Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Insoweit ist den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen. § 91c und § 91d GOG sind anzuwenden.
(2) Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden sowie zu Daten, die von einem anderen Notar gespeichert wurden, hat ein Notar nur mit Zustimmung desjenigen Zugriff, den die Partei beim Ersuchen auf Speicherung der Urkunde als Berechtigten bezeichnet hat. Die Bestimmung des Berechtigten kann von der Partei geändert werden. Die Bestimmungen des IV. Abschnitts des V. Hauptstücks sind sinngemäß anzuwenden.
(3) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die technischen und personellen Möglichkeiten auch die Art der speicherbaren Privaturkunden und der Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Urkundenarchivs und der Speicherungspflicht zu regeln.
NO · Notariatsordnung
Art. 13 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu § 140e, RGBl. Nr. 75/1871)
…Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, sie werden den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend in das dort…
§ 49
…Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden. (3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen und…
§ 61
…dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. (2) Ist die sprachbehinderte Person des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so muss eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden. (3) Die Vorschriften…
§ 54
…elektronisch errichteten Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren und im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsakts unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.…
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