§ 57a Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV
In Kraft seit 24. Dezember 2020
Up-to-date
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.
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