Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns in einem Speicherfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 84 Bergbauberechtigter
…des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.…
§ 197 Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen
…BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. (3) Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in…
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