§ 78
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens der bundeseigenen mineralischen Rohstoffe oder des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Gewinnungsfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung oder des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 198
…1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach § 70 dieses Bundesgesetzes geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe, zum Betrieb…
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