§ 64
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 179
…von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (§ 161) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 64 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2…
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