§ 57
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, insbesondere die §§ 241 bis 247 der Exekutionsordnung.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 67
…zwei Monaten nach Verständigung durch das Bergbuchsgericht namens des Bundes einen Antrag auf Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung zu stellen. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt der § 57 mit der Maßgabe, daß dem Bund, vertreten durch die Behörde, die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt und bei der Meistbotverteilung aus der Verteilungsmasse zuerst alle…
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