(1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, oder wenn es sich um die in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, auf Ansuchen zu verleihen, wenn
1. nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde von den angrenzenden Grubenmaßen oder Überscharen aus in die begehrte Überschar fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde innerhalb der begehrten Überschar befindet, und
2. Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
(2) Würde durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Verleihung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen verliehen werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 149
…Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß. (7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Ausführung des die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) erfordernden…
§ 37
…Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 2 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte. (2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet die begehrte Überschar…
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