Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen bestimmten Schutzgebiete neu festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder dieses auflassenden Verordnung wird der nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangene individuelle oder generelle Verwaltungsakt, der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt hat, gegenstandslos.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 224 Vollziehung
…hinsichtlich des § 182 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. (2) Mit der Vollziehung des…
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