Die Bergbauberechtigten haben der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen oder für das Gasschutzwesen die eigenen Notfallpläne und das eigene Bergbaukartenwerk in der jeweils aktuellen Fassung sowie das Inventar ihrer Ausrüstungsgegenstände unverzüglich vorzulegen.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 187a Aufgaben der Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen
…Dienstanweisungen, f) den Einsatz und die Vorgangsweise beim Rettungswerk sowie g) das notwendige Bergbauzubehör festzusetzen und den gemäß den zur Verfügung gestellten Notfallplänen (§ 187b) am Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen Beteiligten sowie der Behörde und dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. 5. Überprüfung von Ausrüstungsgegenständen auf ihre Gebrauchsfähigkeit.…
Rückverweise