(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
1. sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
2. ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
4. ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;
7. kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden,
8. ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 60
…Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist: 1. Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen; 2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen…
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