Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 18 Z 3 festgestellt wurde.
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 71
…136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (3) Der § 8 Abs. 1…
§ 18 6. Ermächtigungen
…die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen, 4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen: a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von…
Rückverweise