§ 40
In Kraft seit 31. Dezember 2010
Up-to-date
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
1. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und
2. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.
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