(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.
(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.
(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.
(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.
(5) Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 71
…136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (3) Der § 8 Abs. 1…
§ 37
…1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichpflichtig und eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben. (2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn 1…
§ 49 1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR
…werden gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.3.2019 S. 1, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich…
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