Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.
EGVO 2013 · Eichgebührenverordnung 2013
§ 1 Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten
… 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten. (3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten. (4) Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (§ 38 Abs…
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