Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:
1. die bestimmten Füllgütern zugeordneten Nennfüllmengen,
2. die zulässigen Abweichungen und Streuungen der Füllmengen von Fertigpackungen von den Nennfüllmengen,
3. die zulässigen Nennfüllmengen,
4. geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend Fertigpackungen überprüfen zu können,
5. Meßgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind,
6. daß Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen nur in bestimmten Maßeinheiten oder Größen anzugeben sind,
7. daß auf Packungen, die aus mehreren einzelnen Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), die Anzahl dieser Fertigpackungen und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben sind,
8. daß die Bestimmungen betreffend Fertigpackungen auf unverpackte Backwaren gleicher Masse und anderer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sowie auf das Abtropfgewicht von Lebensmitteln anzuwenden sind,
10. die Angabe des Herstellers der Fertigpackung oder desjenigen, der sie in den Verkehr bringt,
11. die Angabe des Volumens von Behältnissen,
12. die Angabe des Volumens, des Randvollvolumens oder der Füllhöhe, die Angabe eines vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Herstellerzeichens und sonstiger Kennzeichen auf Behältnissen aus formbeständigen Werkstoffen für Fertigpackungen mit flüssigen Füllgütern (Maßbehältnisse) sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Richtigkeit des Volumens,
13. die Temperatur, auf die das Volumen des Erzeugnisses bei der Füllung zu beziehen ist,
14. sonstige für eine einheitliche Bestimmung der Füllmenge erhebliche Bedingungen und Methoden,
15. die Art und den Umfang der Prüfung der Überwachung und Einhaltung der Vorschriften über Fertigpackungen und
16. den Befüllungsgrad von Verpackungen, also das Verhältnis von Nennfüllmenge und Packmittelvolumen für bestimmte Füllgüter.
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 71
…136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (3) Der § 8 Abs. 1…
§ 70
…die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich der §§ 27 und 28 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 4…
§ 28
…Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen: 1. daß…
§ 25
…1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet. (2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht…
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