Von der Nacheichung sind befreit:
1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
2. Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt,
3. Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
5. Aräometer,
6. Büretten,
7. in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
8. Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,
9. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
10. Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)
12. Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
13. elektrische Meßwandler,
15. Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 15
…mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer, e) bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind, f) bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler), g) bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von…
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