Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß § 11 Z 3 oder gemäß § 11 Z 5 der Eichpflicht unterliegen, sind nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen. Die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes ist der österreichischen Ersteichung gleichwertig. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 12c
…technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Abs. 2 unterzogen werden. (2) Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei…
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