Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie der Rechtsschutzbeauftragte dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 WG 2001 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
MBG · Militärbefugnisgesetz
§ 61 In- und Außerkrafttreten
… I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (1l) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 5a, 15 und 22, § 1 Abs. 6, § 5a samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, die Überschrift zu § 22…
§ 22 Besondere Datenverarbeitung
…1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen neben personenbezogenen Daten nach § 5a auch weitere besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr…
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