§ 59 Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
MBG · Militärbefugnisgesetz
§ 63 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 59, a) soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und, b) soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren…
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