(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
(4) Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.
MAG 2002 · Militärauszeichnungsgesetz 2002
§ 18
…Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. (4) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 13 und 14 sowie § 11 Abs. 1 zweiter Satz…
§ 16
…185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens zwölf Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber, abweichend vom § 10 Abs. 2, die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl…
§ 11
…als Zeitsoldat oder 6. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder 7. im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder 8. im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder 9. in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des…
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