(1) Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“.
(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 14 Inkrafttreten
… 1 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 2. § 13 in der Fassung des Art. 43 Z 7 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Gleichzeitig treten Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts sowie die §§ 1…
§ 8 Maßnahmen und Zuwendungen
…1) Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß § 7 Abs. 1 nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach…
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