(1) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und nationalen Vorschriften anzuwenden.
(2) Für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes hat die Agentur eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachzuweisen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.
LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 36 Probenahme
…erlassen. (9) Die entnommene amtliche Probe ist der örtlich zuständigen Einrichtung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs. 1 zu übermitteln. (10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert…
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