Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft – einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen – zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.
LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 100
…1) Die im Sinne des § 49 LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß § 72 dieses Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten. (2) Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß § 27…
§ 90 Tatbestände
…den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt, 4. gegen eine auf Grund von § 49 erlassene nähere Vorschrift verstößt, 5. Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 48 Abs. 2 nicht Folge leistet, 6. ohne Bewilligung gemäß § 73…
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