§ 114b Dienstzulage für die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Lehrpersonen, die nach § 56b mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
1. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 1 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 1;
2. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 2 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 2;
3. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 3 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 3.
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