| Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen |
(1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.
(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.
(4) Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.
FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung
§ 3 Zuständige Behörde
…dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde über Flughäfen gemäß § 141 LFG. (2) Die für die Vollziehung des § 78 Abs. 3 LFG im Hinblick auf den jeweiligen Flughafen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist von der zuständigen Behörde vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens schriftlich in Kenntnis zu setzen.…
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