§ 55
In Kraft seit 27. Juni 2008
Up-to-date
| Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal |
Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).
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