(1) Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs.
(2) Die Flugsicherung umfasst:
1. die Flugsicherungsdienste und zwar die
a) Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst),
b) Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste,
c) Flugwetterdienste und
d) Flugberatungsdienste (Luftfahrtinformationsdienste),
2. das Luftraummanagement,
3. die Verkehrsflussregelung und
4. die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (§ 120a).
(3) Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 1.
LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 3 Begriffsbestimmungen
…oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 119 LFG und Anwendung militärischer Verfahren. 4. Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume: a) militärische Nahkontrollbezirke…
MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
§ 41 Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal
…leitender Funktion. (2) Die Befähigungen nach Abs. 1 sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach § 119 LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.…
Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Art. 1 § 11 Leistungen für den Bund
…nicht erreicht werden kann, 3. die Führung des Luftfahrzeugregisters (§ 16 Abs. 1 LFG), 4. die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst (§ 119 Abs. 1 lit. h LFG), 5. die Durchführung von Verfahren gemäß §§ 8ff. BGzLV, 6. die Mitwirkung bei der Überprüfung und Beseitigung von Luftfahrthindernissen (§ 96 LFG…
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