| Vermietungsbewilligung |
(1) Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.
ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 2 Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
…oder b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG; 2. Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG); 3. Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen); 4. Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt). (2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag…
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