(1) Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben.
(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012,
2. Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 60/1983.
3. das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014.
(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen.
(4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr.118/2015
LAG · Lustbarkeitsabgabegesetz 2003
§ 1 Geltungsbereich und Abgabengegenstand
…1) Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben. (2) Veranstaltungen…
§ 12 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden…
§ 2 Anmeldung
…– unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von der…
§ 3 Abgabepflicht und Haftung
…1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung. (2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 127 Satzung
…1) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 118) kann durch Beschluss der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, dass ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung…
§ 415 Allgemeine Regelungen
…1) Ein Arbeitgeberzusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich mindestens zwei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich zum Zweck der gemeinsamen Beschäftigung von…
§ 98 Urlaubsanspruch
…1) Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 …
§ 72 Sozialversicherung und Haftpflicht bei Überlassung
…1) Die Pflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Überlassung nicht berührt. Die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger hat…
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