Für den Fall der Erkrankung werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:
1. Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);
2. Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);
3. Eltern (§ 44).
KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 70
…Von der Pflichtversicherung (§ 68) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert…
§ 71
…1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt mit…
§ 86
…leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. (4) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt…
§ 74
…1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,9 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so…
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