§ 44
In Kraft seit 12. Juli 1957
Up-to-date
Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Adoptiveltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Adoption, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritte des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.
KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 68
…2, § 36); 2. Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1); 3. Eltern (§ 44).…
§ 46
… 2) . Diese Beträge erhöhen sich auf 142,80 € (Anm. 3) und 261,69 € (Anm. 4) , wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für…
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