§ 36
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 68
…der Erkrankung werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert: 1. Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36); 2. Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1); 3. Eltern (§ 44).…
§ 113a
…„101 300 S“ durch den Ausdruck „7 361,76 €“ ersetzt. (15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des §…
Rückverweise