Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.
KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 113j
…ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. § 63 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bemessung der Sonderzahlung gemäß § 109 ist dieser Leistungsbetrag heranzuziehen. 3. Es sind keine Neubemessungen von einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Antrag und von Amts wegen mehr durchzuführen. 4. Erhöhungen der Zulage zur…
§ 55b
… 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 109) anzurechnen. (4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor.…
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