Von der Kommunalsteuer sind befreit:
1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
KommStG 1993 · Kommunalsteuergesetz 1993
§ 16 Inkrafttreten
…diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 7 Abs. 2 und § 8 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1998, sind erstmals für den Monat Jänner 1998 anzuwenden. (4) § …
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