§ 3 Entstehung des Abgabenanspruchs
In Kraft seit 01. März 1992
Up-to-date
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.
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