§ 2 Ausschlussbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.
Rückverweise