§ 32a Fahrgastrechte, Geltungsbereich
In Kraft seit 28. Mai 2015
Up-to-date
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind auf Kraftfahrlinien, von denen ein bedeutender Teil und mindestens eine Haltestelle außerhalb des Unionsgebietes bzw. des Gebietes des EWR liegen, bis einschließlich 28. Februar 2017 nicht anzuwenden.
KflG · Kraftfahrliniengesetz
§ 32b Außergerichtliche Streitbeilegung mit Fahrgästen
… 29 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu erfüllen. (7) Die Bestimmungen des § 32a sowie § 32b Abs. 1, 3 und 6 gelten sinngemäß auch für Reisevermittler, Reiseveranstalter, Fahrscheinverkäufer und Busbahnhofbetreiber gemäß Artikel 3 lit. …
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