(1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. Der Antrag auf Bewilligung von Übungsfahrten ist bei der vom Bewerber um eine Lenkberechtigung besuchten Fahrschule einzubringen und von dieser im Führerscheinregister zu erfassen. Über den Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im Antrag sind eine oder zwei Begleitpersonen anzugeben. Diese dürfen für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muss
a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,
b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,
c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein und
d) nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit einem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert hat;
2. der Begleiter
a) muss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen,
b) muss während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse gelenkt haben,
c) muss in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
d) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines der § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von § 30a Abs. 2 FSG aufweisen.
(3) Die Bewilligung darf einem Bewerber um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als 18 Monate erteilt werden. Der oder die Begleiter sind im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.
(4) Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen und dem Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 FSG unterliegen, ist auf Antrag eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung für nicht länger als sechs Monate zu erteilen. Der Antrag kann bei jeder Behörde eingebracht werden. Für solche Bewilligungen findet Abs. 5 keine Anwendung und Abs. 2 Z 1 lit. d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter nachzuweisen ist.
(5) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben, vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6) Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten und hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis, der Begleiter seinen Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten zu erfüllen. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf sowohl beim Bewerber um eine Lenkberechtigung als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
(7) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Übungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 2 FSG zu kennzeichnen.
(8) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn
1. die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,
2. die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,
3. das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder wiederholt nicht gemäß Abs. 7 gekennzeichnet ist,
4. bei der Durchführung von Übungsfahrten der Bewerber um eine Lenkberechtigung den Bewilligungsbescheid oder den amtlichen Lichtbildausweis oder der Begleiter seinen Führerschein wiederholt nicht mitführt,
5. bei der Durchführung von Übungsfahrten beim Bewerber um eine Lenkberechtigung oder beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Im Falle der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.
FSG-VBV · Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge
…sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 7 KFG 1967 zu kennzeichnen.…
FSG · Führerscheingesetz
§ 9 Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt
…Abs. 1 KFG 1967, ein im § 120 Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein von der Behörde bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß…
§ 12 Prüfungsfahrzeuge
… 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, 2. zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (§ 19 FSG) bestimmt waren. Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C und…
§ 16b Verarbeitung der Daten des Führerscheinregisters
…m und n. 4. § 16a Abs. 1 Z 6, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft. Bei den in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister…
§ 16a Führerscheinregister – Gespeicherte Daten
…2 StVO 1960; 6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (§ 19) und zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit; (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011) 8. folgende Daten über Taxi…
BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
…oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80 355. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13 356. Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit…
FSG-PV · Fahrprüfungsverordnung
§ 6 Praktische Fahrprüfung
…Prüfungsfahrt für die Klasse F kann die Teilnahme der Lehrperson der Fahrschule oder des Begleiters oder Ausbildners unterbleiben. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt…
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