(1) Fahrlehrausweise werden im Scheckkartenformat von einem von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.
(2) Wird die Lehrbefähigungsprüfung bestanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrlehrausweises zu erteilen und den entsprechenden Datensatz an den Dienstleister elektronisch zu übermitteln. Dem Ausweis muss zu entnehmen sein, für welche Klassen von Fahrzeugen Unterricht erteilt werden darf.
(3) Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrausweis, gegebenenfalls die Bestätigung gemäß § 116 Abs. 2 Z 4 oder die Bestätigung über die bestandene Lehrbefähigungsprüfung gemäß § 118 Abs. 6, beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wenn jemand die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert, so hat diese Person ihren Fahrlehrausweis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(4) Die nähere Ausgestaltung des Fahrlehrausweises, insbesondere Form und Inhalte, sowie der dafür zu entrichtende Kostenersatz sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.
BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
… 116 Abs. 6 KFG 1967) 13 352. Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13 353. Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43 354…
GWB · Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
§ 13 Ermächtigung von Ausbildungsstätten
…Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung; 2. Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß § 116 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung; 3. Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß § 117…
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