Wenn eine bettenführende Krankenanstalt gemäß § 3 Abs. 2a oder ein selbstständiges Ambulatorium gemäß § 3a Abs. 4 sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der Pflegling vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Krankenanstalt über das bewilligte Leistungsangebot hinaus Leistungen erbringt.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 35 Aufnahmebücher, Krankengeschichten undsonstige Vormerkungen
…Person des Spenders bei der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation oder des Empfängers solcher Organe oder Organteile gemäß § 62b KAKuG werden dadurch nicht berührt. (11) Fondskrankenanstalten haben dem SAGES alle personenbezogenen Daten zu übermitteln, die sie gemäß der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten und der Statistikverordnung…
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