§ 11e Patientenvertretungen
In Kraft seit 27. November 1993
Up-to-date
Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen (Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung stehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden