Gegen Unternehmer können protokollierte Unternehmer wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden.
JN · Jurisdiktionsnorm
Art. 32 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 51, 87a und 88, RGBl. Nr. 111/1895)
…in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt: (Anm.: Abs. 1 betrifft das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch) (2) § 51 und § 87a JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf Klagen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei…
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