§ 92 Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
(1) Beschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
(2) Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Insolvenzgläubiger zu zählen.
(3) Ein Mitstimmen in eigener Sache ist nur bei Anträgen möglich.
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