(1) Neue Finanzierungen (Abs. 3) und Zwischenfinanzierungen nach § 18 Abs. 1 Restrukturierungsordnung (ReO) sind nach § 31 Abs. 1 Z 3 nicht anfechtbar, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.
(2) Abs. 1 gilt nur für neue Finanzierungen, die in einem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan enthalten sind, und nur für Zwischenfinanzierungen, die vom Gericht genehmigt wurden.
(3) Eine neue Finanzierung im Zusammenhang mit einer Restrukturierung nach der ReO ist eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger zur Umsetzung eines Restrukturierungsplans bereitgestellt wird und die in diesem Restrukturierungsplan enthalten ist.
ReO · Restrukturierungsordnung
§ 9 Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
…so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondere 1. zur Prüfung, ob eine Zwischenfinanzierung oder Transaktion zu genehmigen ist oder eine neue Finanzierung (§ 36a IO) für die Umsetzung des Restrukturierungsplans geeignet ist, 2. zur Erstattung eines Berichts über die voraussichtlichen Ergebnisse der Durchführung eines Insolvenzverfahrens, 3. bei Festlegung von Verfügungsbeschränkungen…
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