§ 248 Eintragung in öffentliche Register
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
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